Statuten des VAKW
VERBAND DER ANGEHÖRIGEN DES KOORDINIERTEN WETTERDIENSTES
ASSOCIATION DES MEMBRES DU SERVICE METEOROLOGIQUE COORDONNE
ASSOCIAZIONE DEI MEMBRI DEL SERVIZIO METEOROLOGICO COORDINATO
(VAKW)
Statuten des Verbandes der Angehörigen des Koordinierten Wetterdienstes
(vom 28.5.2005)
Name, Zweck und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen "Verband der Angehörigen des Koordinierten
Wetterdienstes" (VAKW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Verband setzt sich zum Ziel:
1. Zusammenschluss der Angehörigen der zivilen und militärischen
Wetterdienste und meteorologisch interessierter Personen.
2. Förderung der ausserdienstlichen Weiterbildung
3. Eintreten für einen wirkungsvollen koordinierten Wetterdienst
4. Pflege der Kameradschaft
Art. 3
Sitz des Verbandes ist der Wohnsitz des Kassiers.
Mitgliedschaft
Art. 4
Aktive und ehemalige Angehörige der zivilen und militärischen
Wetterdienste sowie meteorologisch interessierte Personen können Mitglied
des Verbandes werden.
Auf Antrag des Vorstands können Personen, die sich um einen
koordinierten Wetterdienst oder um den Verband verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht befreit.
Art. 5
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Abweisung
besteht Rekursrecht an die Mitgliederversammlung, welche endgültig
entscheidet.
Art. 6
Der Austritt von Mitgliedern kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen
und ist dem Präsidenten vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht
nachkommen, können aus dem Verband ausgeschlossen werden.
Organisation
Art. 7
Die Organe des Verbandes sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
Art. 8
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbands.
Sie besitzt insbesondere folgende Kompetenzen:
1. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
2. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungrevisoren
3. Festsetzung des Mitgliederbeitrags im Rahmen von Art. 13
4. Genehmigung des Budgets
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Änderung der Statuten
8. Beschlussfassung über alle Fragen, die den Mitgliedern Pflichten
auferlegen
9. Auflösung des Verbandes
Art. 9
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr --- in der Regel
im Frühling --- statt. Der Einladung ist die Traktandenliste beizufügen. Sie
muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung der Post übergeben sein.
Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder müssen
auf schriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder einberufen
werden. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind kompetent zur
Erledigung aller Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung und in allen anderen Versammlungen der
Verbandsorgane entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen das absolute Mehr.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Für Statutenänderungen
ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
Art. 10
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes und vertritt ihn nach
aussen.
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier,
Technischem Leiter und 1 bis 5 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar. Mindestens ein Vorstandsmitglied
soll Berufsmeteorologe sein, und wenn möglich sollen die verschiedenen
Zweige des Koordinierten Wetterdienstes im Vorstand vertreten sein. Ferner
sollen nach Möglichkeit die Sprachregionen berücksichtigt werden.
Art. 11
Die Revisoren prüfen die Rechnung des Verbandes und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt drei Jahre. Sie sind
wiederwählbar.
Finanzen
Art. 12
Die Einnahmen des Verbandes bestehen aus:
1. Mitgliederbeiträgen (Jahresbeitrag)
2. Freiwilligen Beiträgen und Spenden Dritter
3. Bundesbeiträgen
4. Zinsen
Art. 13
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder und des Vorstands für die
Verbindlichkeiten des Verbandes ist ausgeschlossen.
Der von der Mitgliederversammlung festzusetzende Jahresbeitrag beträgt
maximal 40 Franken pro Jahr.
Schlussbestimmungen
Art. 14
Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen, wenn drei Viertel aller
Mitglieder der Auflösung zustimmen.
Im Falle der Liquidation amten die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren.
Ein allfällig vorhandener Vermögensüberschuss ist für die Belange der
Soldatenfürsorge zu verwenden.
Die vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 28. Mai 2005 beschlossen. Sie ersetzen diejenigen
vom 16. Mai 1992 und treten sofort in Kraft.
Couvet, den 28. Mai 2005
Der Präsident: Der Aktuar:
Th. Gutermann H. Studer